AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der

SLK Vermietung GmbH
Maria-May Strasse 15
45665 Recklinghausen

und der

SLK Service UG
Maria-May Strasse 15
45665 Recklinghausen

Abteilung Sicherheitsnetze

 

1. Geltungsbereich

  • Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  • Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigung des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

2. Vertragsabschluss

  • Ein Vertrag kommt erst nach schriftlicher Bestätigung durch uns zustande. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Fernmündliche Angebote bedürfen der schriftlichen Bestätigung für Ihre Wirksamkeit.
  • Soweit auf die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen anwendbar, gilt die VOB/B.

3. Vergütung und Zahlungsbedingungen

  • Bei unseren Preisen handelt es sich um Einheitspreise, es sei denn, dass ausdrücklich eine Pauschalierung erfolgte. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt nach den vertraglich vereinbarten Einheitspreisen und erbrachten Mengen und Massen. Die Mengen- u. Massenermittlung erfolgt auf Basis der Dachfläche. Brandwände etc. bleiben bei der Abrechnung unberücksichtigt. Das Gleiche gilt für Einbauten wie Büros innerhalb der Hallenfläche, deren Grundfläche kleiner als 50 m² ist. Wir sind ferner berechtigt, Vorhalteleistungen wochenweise je angefangene Woche abzurechnen. Ein Skonto gilt nur als vereinbart, wenn wir diesen schriftlich bestätigt haben.
  • Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Alle Zahlungen haben so zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können.
    Wir können in regelmäßigen Abständen Abschlagszahlungen verlangen, dies gilt insbesondere für in sich abgeschlossene Teilleistungen.
    * Bei Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Massen um mehr als 25% ist SLK berechtigt, im gleichen Verhältnis die Preise anzugleichen.

4. Aufrechnungsverbot

Der Kunde kann gegenüber der SLK Vermietung GmbH nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Im Übrigen wird eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ausgeschlossen.

5. Fristen / Termine

  • Liefer- sowie Ausführungstermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform. Fristen und Termine beginnen mit dem Tage, an dem die schriftliche Vereinbarung zustande kommt. Sollten dabei noch Einzelheiten der Ausführung offen bleiben, die nach Ansicht auch nur einer der Parteien regelungsbedürftig sind oder die Übergabe der aktuellsten Ausführungspläne mit allen Details fehlen, so beginnen Fristen / Termine nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten.
  • Höhere Gewalt und unvorhersehbare Verkehrsverhältnisse, Witterungseinflüsse, Streiks etc. befreien von Lieferverpflichtungen, zumindest von Fristen. Wird die Lieferung deshalb innerhalb einer Frist nicht möglich, so verlängert sich bei Vorliegen der oben aufgeführten Umstände die Lieferfrist in angemessenem Umfang.

6. Gefahrenübergang

Tritt in der Zeit, in der sich die Sachen auf der Baustelle befinden, ein Schaden auf, wird vermutet, dass der Mieter / Auftraggeber den Schaden verschuldet hat. Dem Mieter / Auftraggeber bleibt vorbehalten, zu beweisen, dass er den Schaden nicht verursacht hat und dementsprechend den Verursacher SLK benennt. Die Freistellung der Haftung für den Auftraggeber erfolgt erst, wenn der Verursacher den Schaden vollständig ausgeglichen hat.

7. Vorleistungen des Auftraggebers

Angebote als auch die abgeschlossenen Verträge enthalten lediglich Leistungen bei einem ungehinderten Zugang des Bauvorhabens und der von uns zu bearbeitenden Bauteile. Dies setzt insbesondere Folgendes voraus:

  • Die Baustelle muss ohne Behinderung mit schwerem LKW und Arbeitsbühnen auf befestigten Zufahrtswegen erreichbar sein.
  • Eine Entladung muss unmittelbar in der direkten Nähe der Verarbeitungsstelle gewährleistet werden.
  • Im Bereich der Ausführung unserer Leistungen dürfen keine Behinderungen durch abgelagerte Materialien, Konstruktionsteile oder Fremdarbeiten bestehen. Beim Einsatz von Hebebühnen ist zu gewährleisten, dass die Arbeiten in einem Stück ohne Unterbrechung erfolgen können. Beim Einsatz von Hebebühnen ist durch den Auftraggeber zu gewährleisten, dass diese in einem Stück die zu bearbeitende Fläche abfahren können, ohne dass die Arbeitsbühnen lange Umwege zurücklegen müssen.

8. Materiallieferungen / Arbeitsgerätelieferungen durch den Auftraggeber

Wurde im Werkvertrag die Lieferung von Materialien oder Arbeitsgeräten durch den Auftraggeber vereinbart oder sind diese durch den Auftraggeber notwendig, so hat der Auftraggeber zu gewährleisten, dass die Lieferungen entsprechend dem Bauzeitenplan bzw. der Vereinbarungen pünktlich erfolgen, damit die Arbeiten in einem Stück (vereinbarter Bauabschnitt) durchgeführt werden können.

9. Rechte der SLK Vermietung GmbH bei Vertragsverletzungen

Kommt es zu Abweichungen zwischen dem vertraglich vereinbarten Auftragsumfang bestehen folgende gegenseitige Rechte und Pflichten:

  • SLK ist verpflichtet, Mehrleistungen oder Behinderungen bzw. andere Vertragsverletzungen unverzüglich gegenüber dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen. Die Übermittlung per Fax mit dem „O.K. Vermerk“ auf dem Faxsendeprotokoll ist dabei ausreichend.
  • SLK ist ferner verpflichtet, die infolge der Verhinderung oder Vertragsverletzung anfallenden Mehrleistungen, Zusatzkosten oder Schadenersatzpositionen unverzüglich vor Ausführung der Leistungen gegenüber dem Auftraggeber zu beziffern. Ausreichend ist dabei die Versendung per Fax mit dem „O.K. Vermerk“ auf dem Faxprotokoll.
  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Mehrleistungen zu bezahlen, es sei denn, dass er innerhalb von 24 Std. diesen Mehrleistungen schriftlich (per E-Mail mit Lesebestätigung oder per Telefax) widerspricht.

10. Gewährleistung

Ein Gewährleistungseinbehalt für Leistungen, welche nicht dauerhaft am Bauwerk verbleiben, gilt als nicht vereinbart. Dieses gilt für alle Einnetzarbeiten und die Treppentürme.

11. Haftung

Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche unseres Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

12. Besondere Bedingungen

Regelmäßige Kontrollen der Materialien sind vom Auftraggeber sicher zu stellen und zu übernehmen. Die montierten Materialien sind nach Beendigung der Arbeiten vor Abbau oder Umbau bei uns jederzeit nachvollziehbar per Fax, Mail, SMS oder WhatsApp frei zu melden.

  • Die Sicherung vor unbefugter Benutzung, vor Diebstahl und Missbrauch obliegt ausschließlich dem Auftraggeber bzw. dem Mieter. Für Verluste oder Beschädigungen der Personenauffangnetze während der Mietdauer berechnen wir 5,10 €/m² für großflächig zerstörte Netze bzw. 39,00 €/Std. zzgl. der Materialkosten für die Reparatur kleiner Beschädigungen. Schadenersatzlieferungen werden grundsätzlich ausgeschlossen.
  • Verluste oder Beschädigungen müssen unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Beschädigungen oder Verluste anderer Materialen werden ebenso zu Herstellungs- oder Herstellerpreisen zzgl. der Beschaffungskosten berechnet. Die Haftung für die jeweiligen Materialien erstreckt sich auch auf den Zeitraum bis zur endgültigen Abholung bzw. Demontage.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis sich unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, auch Wechselklagen, ist Recklinghausen.

Abteilung Selbstfahrende Hebebühnen

1. Gegenstand

Mit Bestätigung des Vertragsabschlusses durch die SLK GmbH, nachstehend Vermieter genannt, werden die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Arbeitsbühnen oder deren vergleichbarer Maschinen, nachstehend Ausrüstung genannt, zu den in folgenden aufgeführten Bedingungen an den Mieter vermietet. Diese Vertragsbedingungen gelten auch für solche Ausrüstungen oder Teile davon, die nach Vertragsabschluss vom Vermieter demselben Mieter als Ergänzung von oder als Ersatz für gemietete(n) Ausrüstung(en) überlassen werden.

2. Vertragsdauer

Die Mietzeit beginnt am Tage der Anlieferung der Ausrüstung an den Mieter oder an die von dieser angegebene Anschrift. Das Mietverhältnis endet frühestens mit telefonischer oder schriftlicher Freigabe des Mieters, mangels schriftlicher oder telefonischer Freigabe durch den Mieter mit Ablauf des Tages, an dem die Ausrüstung wieder vom Vermieter in unmittelbaren Besitz genommen wird (z.B. bei Zahlungsverzug). Die Mindestmietdauer beträgt 1 (in Worten: einen) Kalendertag. Sollte der Mieter, die in der Auftragsbestätigung festgesetzte voraussichtliche Mietdauer bzw. bei mehreren Arbeitsbühnen die festgesetzte Gesamtmietdauer um mehr als 10 (in Worten: zehn) Prozent unterschreiten, so wird eine Mietdauer, die sich aus „voraussichtlicher Mietdauer“ bzw. „Gesamtmietdauer“ minus 10 (in Worten: zehn) Prozent errechnet, berechnet. Der Tagesmietzins versteht sich für den Zeitraum zwischen 06.00 und 18.00 Uhr, darf jedoch eine tägliche Nutzungsdauer von 8,5 Std. incl. Pausen nicht überschreiten. Beispiel 1: Anfang um 7.00 Uhr, Ende um 15.30 Uhr, keine Überziehung Beispiel 2: Anfang um 8.00 Uhr, Ende um 17.00 Uhr, Überziehung Beispiel 3: Anfang um 5.00 Uhr, Ende um 13.00 Uhr, Überziehung Wird die vorskizzierte tägliche Benutzungsdauer der Ausrüstung überzogen, so ist der Vermieter berechtigt, hierfür einen angemessen zusätzlichen Mietzins zu verlangen. Dieser errechnet sich sinngemäß wie die Berechnung bei einer Unterschreitung der Mietdauer, also gem. dem Verhältnis zwischen Nutzungsdauer und der tatsächlichen Überziehung. Stehtage der Arbeitsbühnen können nur nach vorheriger Absprache und Zustimmung durch den Vermieter akzeptiert werden. Arbeiten an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen sind vorher beim Vermieter anzumelden.

3. Lieferung

Die Lieferung der Ausrüstung an den Mieter erfolgt an den in der Auftragsbestätigung genannten Ort zu den in der Auftragsbestätigung genannten Bedingungen und Konditionen. Sie erfolgt auf Gefahr und Kosten des Mieters. Bei Lieferstörungen, wie z.B. einer verspäteten Lieferung oder auch einer Falschlieferung bzw. nicht erfolgter Lieferung oder auch einer schadhaften Lieferung, ist der Mieter nicht berechtigt, ihm entstandene Kosten an den Vermieter weiter zu berechnen, es sei denn, die Nicht- oder Falschlieferung wäre vom Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden. Für den Fall einer notwendigen Ersatzlieferung bemüht sich der Vermieter, diese in angemessener Frist durchzuführen. Sollte dies aus Gründen, die der Vermieter aufgrund grober Fahrlässigkeit oder Vorsätzlichkeit verschuldet hat, nicht möglich sein, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten.

Ergibt sich, dass die angemietete Ausrüstung für den geplanten Einsatz nicht geeignet ist – mangels Reichweite, Arbeitshöhe oder dergleichen – ist der Vermieter berechtigt, die Miete für einen Tag, mindestens aber die volle ausgefallene Mietzeit zu berechnen es sei denn, der Vermieter hat die Ausrüstung falsch bestimmt, nachdem ihm korrekte Vorgaben des Mieters übermittelt worden sind.

Der Vermieter haftet für den Ausfall der Arbeitsbühne nach Gefahrenübergang auf den Mieter nur dann, wenn dem Vermieter oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

4. Einsatz, Rückgabe

Soweit von uns Bedienungspersonal gestellt wird, ist der Mieter verpflichtet, uns auf Bauten im Einsatzgebiet wie Kanäle, Schachtabdeckungen, Tiefgaragen sowie evtl. Gewichtsbeschränkungen von Straßenbauten usw. unaufgefordert hinzuweisen bzw. sich als Selbstfahrer zu informieren. Diese Pflicht der Hinweisung auf bauliche Beschränkungen gilt auch für die Anlieferung der Ausrüstung. Unsere Geräte dürfen nur unter Beachtung der jeweiligen Bedienungsanleitung und der gesetzlichen Bestimmungen eingesetzt werden. Sandstrahlarbeiten oder ähnliche Arbeiten sind grundsätzlich untersagt. Hieraus resultierende Schäden sind vom Mieter ohne Abzug zu tragen. Der Mieter ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften genauestens zu beachten. Der Mieter ist verpflichtet, eine reibungslose Anlieferung bzw. Abholung der Ausrüstung sicher zu stellen. Der Mieter ist verpflichtet, das Gerät unter größtmöglicher Schonung einzusetzen und zu transportieren, sowie alles zu vermeiden, was zu einem die – bei sorgfältigem Einsatz unvermeidlicher – Abnutzung übersteigenden Verschleiß oder Beschädigung führt. Das Gerät ist entsprechend vorstehender Bestimmungen in voll funktionsfähigem, ordnungsgemäßem, der Hingabe entsprechendem Zustand ohne Beschädigung zurückzugeben. Insbesondere ist die Bedieneinheit (Steuerkasten) jederzeit vor Wasser zu schützen. Schäden die durch Nichtbeachtung resultieren (defekte Steuerplatinen) müssen durch den Mieter ersetzt werden bzw. der Mieter hat die Kosten für die Wiederherstellung zu tragen. Stellt der Mieter vor Rückgabe Umstände, die die sofortige Weiterbenutzung des Gerätes in Frage stellen oder Schäden fest, so ist er verpflichtet, unverzüglich den Vermieter darauf hinzuweisen. Die vorstehenden Verpflichtungen des Mieters sind wesentliche Obliegenheiten im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen. Eine Rücknahme erfolgt nur während unserer Geschäftszeit, soweit ein anderer Rückgabetermin nicht ausdrücklich bei der Übergabe des Gerätes vereinbart wurde.

5. Zahlungsbedingungen

Die Miete ist zu zahlen vom Zeitpunkt der Abfahrt der Arbeitsbühne vom Betriebshof des Vermieters. Zu dem Mietpreis wird die jeweilige Mehrwertsteuer hinzugerechnet. Abrechnungsgrundlage sind die Auftragsbestätigungen sowie die Lieferscheine, die jeweils gültigen Preislisten und die VDO-Scheiben. Zahlungshinweise: Der Mietpreis ist gemäß den Anweisungen in der Rechnung zu zahlen. Erfolgt bis zu dem in der Rechnung eingestellten Fälligkeitsdatum keine Zahlung, so kommt der Mieter ohne dass es einer zusätzlichen Mahnung bedarf, mit seiner Leistungsverpflichtung in Verzug. Ab diesem Fälligkeitszeitpunkt ist der Vermieter demgemäß berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basissatz gem. DÜG zu verlangen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen behält sich der Vermieter das Recht vor, die Arbeitsbühne sofort von der Baustelle abzuziehen. Im letztgenannten Fall richtet sich der vom Vermieter zu beanspruchende Mietzins nach der vertraglich vorgesehenen Mietdauer und nicht nach dem tatsächlichen Verbleib der Ausrüstung auf der Baustelle.

6. Behandlung der Mietsache

Während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, die Ausrüstung sorgfältig zu behandeln und zu pflegen, sie insbesondere vor Überbeanspruchung zu schützen. Dabei hat er die Anweisung des Vermieters bzw. Herstellers zu beachten. Am Einsatzort auftretende Mängel sind unverzüglich an den Vermieter zu melden. Der Mieter haftet für jeden Schaden, der dem Vermieter aus der Verletzung der vorstehenden Pflichten entsteht.

Änderungen und Umbauten dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Erlaubnis des Vermieters vorgenommen werden. Der Mieter ist verpflichtet, die vom Vermieter angebrachten Schilder auf das Eigentum des Vermieters an der Ausrüstung zu belassen und zu erhalten.

Sollte die Arbeitsbühne infolge schlechter Witterung oder wegen sonstiger nicht vom Vermieter zu vertretender Gründe nicht eingesetzt werden können, geht die Ausfallzeit zu Lasten des Mieters.

7. Beschlagnahme und Verfügung

Der Mieter ist nicht berechtigt, die Ausrüstung zu veräußern oder zu verpfänden. Die Gebrauchsüberlassung an Dritte bedarf der vorherigen Erlaubnis des Vermieters. Eine Gebrauchsüberlassung ohne die Erlaubnis des Vermieters führt zu der Verpflichtung, dem Vermieter jeden hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Gleichzeitig steht dem Vermieter in diesem Falle das Recht zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages zu.

8. Verlust, Mängel, Reparaturen

Der Mieter trägt die Gefahr des zufälligen Unterganges, Verlustes, Diebstahls und Beschädigung. Im Schadensfall zahlt der Mieter die Kosten bis maximal zum festgelegten Selbstbehalt von 1.000 €.

Reparaturen, die durch normale Abnutzung oder Herstellungsfehler notwendig werden, führt der Vermieter auf eigene Kosten aus. Während der Dauer der Reparatur wird sich der Vermieter bemühen, dem Mieter eine Ersatzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Steht fest, dass dies für die vertraglich vorgesehene Mietzeit nicht möglich ist, hat der Mieter das Recht, den Mietvertrag zu kündigen.

Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass sich die Ausrüstung bei Rückgabe in einem Zustand befindet, der dem Zustand bei Abnahme unter Berücksichtigung der normalen Abnutzung entspricht. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, die Überholung der Ausrüstung auf Kosten des Mieters vorzunehmen. Für einen dadurch entstehenden Mietausfall und weitere Schäden ist der Mieter ersatzpflichtig.

9. Haftung

Der Mieter übernimmt die Verkehrssicherungspflicht für die Ausrüstung. Sofern der Mieter den Aufbau der Ausrüstung selbst übernimmt, haftet er für die ordnungsgemäße Errichtung und alle etwaigen aus nicht ordnungsgemäßer Errichtung entstehenden Schäden. Er hat den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die während der Mietzeit durch die Benutzung der Ausrüstung entstehen. Der Abschluss einer entsprechenden Versicherung wird dem Mieter empfohlen.

Der Mieter haftet für Schäden und Ansprüche, die sich durch eigenmächtiges oder durch Dritte veranlasstes Verändern an der vom Vermieter ordnungsgemäß übergebenen Ausrüstung ergeben.

Der Vermieter haftet nicht für Kosten, die durch den Ausfall der Arbeitsbühne, entstehen sowie ebenfalls nicht für Kosten, die dem Mieter aufgrund eigener vertraglicher Bedingungen wie etwa Konventionalstrafen etc. pp. entstehen sollten, es sei denn, der Vermieter hat den Schaden oder den Ausfall der Ausrüstung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.

10. Vertragsverletzung

Verletzt der Mieter seine Pflichten aus diesem Vertrag, kann der Vermieter
– unbeschadet seiner Zahlungs- und Schadensersatzansprüche – die Ausrüstung sofort wieder in Besitz nehmen. Er darf zu diesem Zweck die Räume und Anlagen des Mieters betreten.

11. Nebenabreden

Nebenabreden und ergänzende Vereinbarungen zu diesem Vertrag sollen schriftlich festgehalten werden.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle aus diesem Vertrag herrührenden Verpflichtungen ist Recklinghausen. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis, für das diese Geschäftsbedingungen verbindlich sind, ist, soweit die Vertragspartner Vollkaufleute, Personen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Sondervermögen sind, ebenfalls Recklinghausen.